Satzung
des Schützenvereins 1958 Bimbach e. V.
§ 1 Name, Zweckbestimmung und Sitz des Vereins
- Der durch den Zusammenschluß der Schützen 1958 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein 1958 Bimbach e. V.“ und hat seinen Sitz in Großenlüder, Ortsteil Bimbach.
- Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll erreicht werden durch:
- a) Förderung des Schießwesens nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes und des Deutschen Sportbundes
- b) Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen zur Ausübung des Schießsportes
- c) Veranstaltung von Schießsportwettkämpfen
- d) Ausbildung von Jungschützen/innen im Rahmen der Jugendpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Werden vom Verein Einkäufe bei einem Vereinsmitglied getätigt, muß mindestens ein Gegenangebot zum Preisvergleich vorliegen.
- Der Schützenverein schließt sich jeder politischen Betätigung aus und ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V., des Landessportbundes Hessen e.V., sowie des Deutschen Schützenbundes. Die Satzungen und Anordnungen dieser Verbände werden anerkannt.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben.
- Der Schützenverein besteht aus:
- a) Aktiven Vereinsmitgliedern, das sind solche Personen, die sich an den regelmäßigen Schieß- und Vereinsveranstaltungen beteiligen.
- b) Passiven Vereinsmitgliedern, welche nicht an Schießveranstaltungen teilnehmen, jedoch die Vereinsbelange fördern.
- c) Ehrenmitgliedern, das sind solche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein und die Schützensache durch die Generalversammlung hierzu ernannt wurden. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung regelmäßiger Beiträge befreit.
- Jedes aufgenommene Vereinsmitglied erhält die Satzung und das Vereinsabzeichen ausgehändigt. Das Vereinsmitglied ist verpflichtet die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Versammlungen zu beachten, sowie jederzeit das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren.
§ 3 Aufnahmeverfahren
- Die Anmeldung von Neumitgliedern muß schriftlich mit einem Anmeldeformular beim Vorstand erfolgen, der über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige Personen benötigen zum Erwerb der Mitgliedschaft eine schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann ohne Mitteilung der Begründungsangaben erfolgen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
- Freiwillig ausgeschiedene Vereinsmitglieder können die Wiederaufnahme beantragen. In einem solchen Fall hat der Vorstand gewissenhaft zu prüfen, ob durch die Wiederaufnahme die Belange des Vereins in besonderer Weise gefördert werden.
- Ausgeschlossene Vereinsmitglieder können nicht wieder aufgenommen werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- a) Durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
- b) Durch Tod.
- c) Durch Ausschließung. Diese kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn sich ein Vereinsmitglied innerhalb oder außerhalb des Vereins durch unwürdiges oder gesetzwidriges Verhalten schuldig macht oder den Verein schädigt. Ferner wenn ein Vereinsmitglied die fälligen Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht zahlt. Die Ausschließung wird dem Vereinsmitglied schriftlich zur Kenntnis gegeben. Gegen die Ausschließung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die endgültig über die Ausschließung entscheidet.
- Ausgeschlossene und durch Kündigung ausgetretene Vereinsmitglieder, sowie die Erben verstorbener Vereinsmitglieder haben keinerlei Rechte oder Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen.
§ 5 Vorstand und Funktionsträger/innen
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a) Der/Dem ersten Vorsitzenden, welche/r alle Vorgänge im Verein zu überwachen hat. Er leitet alle Veranstaltungen und vertritt den Verein nach außen.
- b) Der/Dem zweiten Vorsitzenden, welche/r die Vertretung der/des ersten Vorsitzenden bei Verhinderung, sowie deren/dessen Unterstützung bei der Führung der Geschäfte obliegt. Die Verhinderung muß nicht nachgewiesen werden.
- c) Der/Dem ersten Schriftführer/in, welche/r die schriftlichen Arbeiten des Vereins erledigt und in den Versammlungen das Protokoll führt.
- d) Der/Dem zweiten Schriftführer/in, welche/r die/den erste/n Schriftführer/in bei Ausführung der ihr/ihm obliegenden Arbeiten unterstützt und erforderlichenfalls vertritt.
- e) Der/Dem ersten Kassierer/in, welche/r die Kasse und das Vereinsvermögen verwaltet, sowie für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Forderungen verantwortlich ist. Sie/Er bezahlt die eingehenden Rechnungen, nachdem die/der erste Vorsitzende oder ein/e Beauftragte/r diese geprüft und zur Zahlung angewiesen haben. Guthaben hat sie/er bei einer Bank oder Sparkasse zu den marktüblichen Zinsen anzulegen.
- f) Der/Dem zweiten Kassierer/in, welche/r die/den erste/n Kassierer/in in ihrem/seinem Amt unterstützt und sie/ihn im Verhinderungsfall vertritt.
- g) Den Schießmeisterin/innen, welche das Schießwesen leiten. Die Schießmeister/innen sind für die Organisation, Sicherheit und Ordnung der Schießveranstaltungen verantwortlich. Ihnen obliegt ferner die Pflege und Verwaltung der Schießstandanlagen und Waffen. Je nach Bedarf werden zwei oder mehr Schießmeister/innen gewählt.
- h) Der/Dem Haus- und Zeugwart/in, welche/r die Pflege, Instandhaltung und Verwaltung der Gebäude, baulichen Anlagen und Geräte obliegt.
- i) Der/Dem Pressewart/in, welche/r die Bekanntmachungen und Berichte des Vereins an die Vereinsmitglieder und die Öffentlichkeit in den zur Verfügung stehenden Medien verfaßt und veröffentlicht.
- j) Der/Dem Jugendwart/in, welche/r die Jugendarbeit und die Ausbildung von Jungschützen/innen im Schießsport leitet.
- k) Den Beisitzern/innen, welche die Vorstandsmitglieder tunlichst zu unterstützen und erforderlichenfalls zu vertreten haben. Für je fünfzig angefangene Vereinsmitglieder ist ein Beisitzer/in zu wählen. Als Beisitzer/in sollten Mitglieder mit mindestens zehnjähriger Vereinsmitgliedschaft gewählt werden.
- Jugendsprecher/in: Die/Der Jugendsprecher/in hat die Aufgabe, die Belange der Jugend dem Vorstand vorzutragen. Die/Der Jugendsprecher/in wird jährlich in einer Jugendversammlung vor der Generalversammlung von den nicht volljährigen Vereinsmitgliedern gewählt.
- Mannschaftsführer/innen: Für jede Mannschaft, die sich an Schießsportveranstaltungen beteiligt, sind Mannschaftsführer/innen zu benennen. Die Mannschaftsführer/innen haben die Aufgabe, die Mannschaftsaufstellungen gemeinsam zu planen. Ferner organisieren und betreuen sie die Mannschaften während der Schießsportveranstaltungen.
- Kassenprüfer/innen: In jeder Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für das folgende Vereinsjahr neu zu wählen. Über die erfolgte umfassende Prüfung der Kasse, Konten und Belege haben sie in der nächsten Generalversammlung zu berichten.
- Ausschüsse: Für besondere Fachaufgaben und Vorhaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden in Versammlungen gewählt. Jeder Ausschuß bestimmt einen Vorsitzenden, der Mitglied des Vorstandes wird.
§ 6 Vollmachten und Beschlüsse
- Die/Der erste Vorsitzende kann im Einzelfall über einen von der Generalversammlung beschlossenen Betrag verfügen. Er ist berechtigt zu jeder Zeit eine unvermutete Prüfung der Kasse zu veranlassen.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder im Vertretungsfall durch deren/dessen Vertreter/in.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf Grund von gemeinschaftlich gefaßten Beschlüssen. Er faßt seine eigenen Beschlüsse in Sitzungen, zu denen die/der erste Vorsitzende rechtzeitig einzuladen hat. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es ist die Aufgabe des Vorstandes, die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung, der gesetzlichen Vorschriften und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu führen. Er kann die erforderlichen Anschaffungen unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten des Vereins tätigen. Dabei hat er wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Außerhalb des Vereins wird jedem Vorstandsmitglied Verschwiegenheit zur Pflicht gemacht.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahl vorzunehmen.
- Bei Abstimmungen des Vorstandes, der Mitglieder- und Generalversammlungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern keine andere Festlegung besteht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Jugendliche unter 18 Jahren haben in den Mitglieder- und Generalversammlungen kein Stimmrecht. Sie können jedoch Anträge, Anfragen und Beschwerden einbringen und haben bei der Wahl der/des Jugendwart/in ein Vorschlags- und Stimmrecht.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat die Mitgliederversammlungen nach Bedarf einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung ist rechtzeitig vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Großenlüder (Lüdertalbote) mit Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung zu veröffentlichen oder allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- In der Mitgliederversammlung können Anträge und Beschwerden von Seiten der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern keine besonderen Erhebungen dann erforderlich werden, sollen die Anträge sofort zur Verhandlung gestellt werden.
- Über alle Beschlüsse und Abwicklungen des Vorstandes ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen jedem Vereinsmitglied auf Anforderung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 8 Generalversammlung
- Nach dem Ende des Kalender- und Rechnungsjahres ist die ordentliche Generalversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung öffentlich oder persönlich bekanntgegeben wurde.
- Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder den schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnung dazu stellt.
- In der Generalversammlung haben die Vorstandsmitglieder und Ausschußvorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr hinsichtlich der sportlichen, gesellschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten zu berichten. Ferner haben die Kassenprüfer über ihre Tätigkeit zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Nach der Entlastung oder Abberufung des Vorstandes, hat die Neuwahl des Vorstandes unter Leitung eines Wahlausschusses zu erfolgen. Zum Wahlausschuß werden drei Vereinsmitglieder berufen, von denen einer die Leitung übernimmt.
- Die Wahl der/des ersten Vorsitzenden erfolgt durch Stimmzettel. Die übrigen Vorstandsmitglieder können, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen gewählt werden. Die Wiederwahl seitheriger Vereinsmitglieder ist zulässig. Es können auch Vereinsmitglieder gewählt werden, die nicht anwesend sind. Diese müssen vorher ihr schriftliches Einverständnis dazu gegeben haben.
- Beschlüsse über Veräußerung von Grundstücken müssen durch eine Generalversammlung genehmigt werden. Neubauten, Anschaffungen und Verpflichtungen, die nicht aus den Mitteln des laufenden Etats beglichen werden können, müssen durch eine Generalversammlung beschlossen werden. Ferner werden die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Höhe des Betrages, über die der/die erste Vorsitzende im Einzelfall nach § 6 Abs. 1 verfügen kann, soll ebenfalls festgelegt werden.
§ 9 Berufung gegen Beschlüsse
- Die Berufung gegen Beschlüsse der Mitglieder- und Generalversammlung ist innerhalb von einem Monat zulässig. Sie muß dem Vorstand schriftlich mit Begründung und der Unterschrift von mindestens 15 Vereinsmitgliedern eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird, oder ob deshalb eine außerordentliche Generalversammlung anzuberaumen ist.
- Die Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes ist zulässig. Die Berufung kann bei Bekanntgabe der Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, oder bis zu einem Monat danach beantragt werden. Sie muß von der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstandsbeschluß muß, sofern die Berufung von der Mitgliederversammlung bestätigt wird, überarbeitet werden und der Mitgliederversammlung erneut zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
§ 10 Satzungsänderung
- Anträge auf Abänderung der Satzung können vom Vorstand und von den Vereinsmitgliedern gestellt werden. Der Satzungsänderungsantrag von Vereinsmitgliedern muß schriftlich erfolgen und die Unterschrift von einem Drittel der Vereinsmitglieder enthalten.
- Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Solange der Schützenverein noch 15 Vereinsmitglieder zählt, kann er nur dann aufgelöst werden, wenn vier Fünftel der Vereinsmitglieder die Auflösung in einer Generalversammlung beschließen.
- Die Durchführung der Auflösung erfolgt dann nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das vorhandene Vereinsvermögen einschließlich des Grundbesitzes und Mobiliars nach Deckung der Schulden des Vereins an die Gemeinde Großenlüder, unter der Auflage, daß dasselbe für einen zu gründenden neuen Schützenverein verwaltet wird, oder nach dem Ablauf von zwei Sperrjahren unmittelbar für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke im Ortsteil Bimbach zu verwenden ist.
§ 12 Königs- und Ritterwürde
- Die Schützenkönigswürde ist die höchste Würde, die der Schützenverein im Jahr vergeben kann. Die/Der Schützenkönig/in soll sich dessen bewußt sein, die Belange des Schützenvereins zu fördern und zu unterstützen. Sie/Er ist nicht gebunden besondere Aufwendungen und Stiftungen zu machen. Es bleibt einem jeden selbst überlassen, in dieser Beziehung nach eigenem Gutdünken zu handeln. Die/Der Schützenkönig/in und die beiden Ritter, sowie der/die Jugendkönig/in erfüllen eine Repräsentationsaufgabe bei gesellschaftlichen Veranstaltungen.
- Schützenkönig/in und Ritter kann jedes Vereinsmitglied werden, welches mindestens im Jahr des Schießens das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei vollen Kalenderjahren Mitglied im Schützenverein ist.
- Jede/r Jugendliche/r die/der im Jahr des Schießens das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Jugendkönig/in werden. Die Jugendkönigswürde wird an die/den jugendlichen Schützen/in verliehen, die/der den besten Treffer beim Königsschießen der unter 21 Jahre alten Vereinsmitglieder erzielt hat. Wer die Jugendkönigswürde bei späteren Königsschießen wiederholt erreicht, kann zu Gunsten der/des nächstbesten jugendlichen Schützen/in zurücktreten.
- Die/Der Schützenkönig/in hat, solange sie/er die Königswürde inne hat, Sitz und Stimme im Vorstand.
- Das Königsschießen findet alljährlich statt. Es wird von jeder/m Schützen/in ein Schuß freihändig auf eine Scheibe abgegeben. Wer den besten Treffer erzielt, hat die Königswürde errungen. Die beiden nächstbesten Schützen/innen erhalten die Würde des I. bzw. II. Ritter. Wenn die/der Schützenkönig/in bzw. ein Ritter bei späteren Königsschießen wiederholt den besten Treffer erzielt hat, so steht ihr/ihm frei, die Königs- bzw. Ritterwürde erneut anzunehmen, oder zu Gunsten der/des nächstbesten Schützen/in zurückzutreten.
- Die/Der Schützenkönig/in und die Ritter sind verpflichtet, die Königs- bzw. Ritterkette bei allen offiziellen und festlichen Veranstaltungen, an denen der Schützenverein teilnimmt anzulegen. Die sichere Aufbewahrung und pflegliche Behandlung wird der/dem jeweiligen Inhaber/in zur Pflicht gemacht.
- Legt ein/e Schützenkönig/in oder ein Ritter die Königs-bzw. Ritterwürde nieder, oder wird die/der Schützenkönig/in oder Ritter durch Tod abberufen, so geht die Schützenkette an den Schützenverein zurück. Die Inhaberschaft der Königs- bzw. Ritterwürde ruht dann bis zum folgenden Königsschießen.
